Aktuelle Infos zur Masernimpfpflicht für Eltern
In Deutschland gilt seit dem 1. März 2020 das Masernschutzgesetz, das auf Grundlage des § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eingeführt wurde. Es sieht vor, dass alle Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, einen ausreichenden Masernschutz nachweisen müssen. Für Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, bedeutet das konkret, dass spätestens bei Beginn der Betreuung ein entsprechender Nachweis vorzulegen ist. Dieser Nachweis kann durch den Impfausweis erfolgen, aus dem hervorgeht, dass das Kind eine Masernimpfung (ab dem ersten Geburtstag) bzw. zwei Masernimpfungen (ab dem zweiten Geburtstag) erhalten hat. Alternativ kann ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das entweder eine bestehende Immunität nach einer durchgemachten Maserninfektion oder eine dauerhafte medizinische Kontraindikation gegen die Impfung bestätigt.
Kinder, die keinen entsprechenden Nachweis erbringen, dürfen nicht in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen werden. Die Leitung der Einrichtung ist gesetzlich verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt wird. Das Gesundheitsamt kann in der Folge Maßnahmen ergreifen, unter anderem die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 2.500 Euro. Für Kinder, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 in einer Einrichtung betreut wurden, galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022 zur Nachreichung des Nachweises.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder, bei denen aus medizinischen Gründen keine Impfung möglich ist. In diesen Fällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Masernschutz ist eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und dient dem Schutz der gesamten Gemeinschaft, insbesondere von Säuglingen und immungeschwächten Personen, die nicht geimpft werden können. Eltern wird daher empfohlen, sich frühzeitig um die Vervollständigung des Masernimpfschutzes ihres Kindes zu kümmern und den Nachweis rechtzeitig vor Betreuungsbeginn in der Einrichtung einzureichen. Bei Fragen zum Masernschutz oder zur Nachweispflicht kann das zuständige Gesundheitsamt oder die behandelnde Kinderarztpraxis Auskunft geben.